Esslingen am Neckar ([.mw-parser-output .IPA a{text-decoration:none}ˈɛslɪŋən], schwäbisch: Esslenga [ˈeslẽŋɐ]), bis 16. Amtliche Bekanntmachungen erfolgen in der Eßlinger Zeitung. Die Einwohner haben den Necknamen Zwieblinger
Bundesland
Regierungsbezirk
Landkreis
Einwohner
92.640 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahlen
73728–73734
Vorwahl
0711
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Gemeinde Esslingen am Neckar – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Der österreichische Strabag-Konzern zeigt Interesse an der baulichen Entwicklung des ehemaligen Karstadt-Areals in Esslingen. Ein neuer Bebauungsplan für dieses Areal könnte in veränderter Form realisiert werden, nachdem im September 2023 eine neue Entwicklungsmöglichkeit durch Strabag Real Estate aufgezeigt wurde. Dieser Vorschlag soll im Gemeinderat am 18. November in erster Lesung besprochen und am 16. Dezember beschlossen werden.
FAQ
Kann ein Bebauungsplan geändert werden?
Ja, ein Bebauungsplan kann geändert werden. Gründe für eine Änderung können sein:
- Anpassung an veränderte städtebauliche Ziele
- Reaktion auf wirtschaftliche oder demografische Entwicklungen
- Berücksichtigung neuer gesetzlicher Vorgaben
- Korrektur von Fehlern oder Unklarheiten
Das Änderungsverfahren umfasst:
- Aufstellungsbeschluss
- Erarbeitung des Änderungsentwurfs
- Öffentlichkeitsbeteiligung
- Abwägung der Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss
- Bekanntmachung
In bestimmten Fällen kann ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.